Pressemeldung der Landeshauptstadt Hannover
- 14.08.2015
Hinweise zur Namensgebung für Kinder
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Hannover darauf hin, dass es in Deutschland keine gesetzlichen Vorgaben über die Zulässigkeit von Vornamen gibt. Das Recht zur Erteilung von Vornamen leitet sich aus der Personensorge ab.Die Eltern sind bei der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei.Auf die Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte.
Es handelt sich um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 3.November 2005. Laut Gericht wurde mit diesem Beschluss dem Wandel der allgemeinen Sitten Rechnung getragen. Insbesondere im Hinblick auf die Internationalisierung der Namensgebung, die dazu geführt hat, dass jedes Wort als tauglicher Vorname anzusehen ist, wenn es sich klanglich oder inhaltlich als Vorname begreifen lässt.
Bei dem derzeit in den Medien diskutierten Fall handelt es sich zum einen um einen in Deutschland durchaus bekannten männlichen Vornamen, zum anderen findet dieser Name im Ausland aber auch als weiblicher Vorname, bzw. Unisex-Vorname Verwendung. Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff des Standesamtes in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamens gerechtfertigt hätte, war nicht zu erkennen. Zudem wurde dem Kind ein erster, geschlechtsspezifischer Vorname gegeben.
Grundsätzlich ist es so, dass bei sehr ungewöhnlichen oder sehr selten verwandten Vornamen eine Beratung durch das Standesamt erfolgt.Kindeseltern werden vor der Beurkundung darauf hingewiesen, dass der gewählte Vorname im täglichen Leben zu Rückfragen führen könnte. Wenn es keinen der eben genannte Gründe der Ablehnung gibt, liegt die Entscheidung bei den Eltern.