Pressemeldung der Landeshauptstadt Hannover
- 24.03.2020
- Ratsversammlung
Verwaltung beantragt Änderung der Hauptsatzung – Erhöhung der Wertgrenze für Rechtsgeschäfte auf zehn Millionen Euro
Im Zuge der Corona-Krise kommt es aktuell zu massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Wie lange diese Einschränkungen bestehen werden, ist derzeit nicht absehbar. Um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung in dieser Ausnahmesituation zu verbessern, sollen die Wertgrenzen für sämtliche Rechtsgeschäfte, welche die Verwaltung ohne Gremienbeschluss selbst tätigen kann, im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Krise auf zehn Millionen Euro je Einzelfall angehoben werden. Ferner soll die Verwaltung im gleichen Umfang haushaltsrechtlich zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ermächtigt werden. Eine entsprechende Drucksache auf Änderung der Hauptsatzung wird dem Rat der Stadt am Donnerstag (23. März) zur Entscheidung vorgelegt.
In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover werden Wertgrenzen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften geregelt. Bei einer Unterschreitung der Grenzen liegt ein so genanntes Geschäft der laufenden Verwaltung vor, dem der Rat oder der Verwaltungsausschuss nicht zustimmen müssen, Überschreitungen setzen Gremienbeschlüsse voraus.
Wegen der Corona-Krise ist zurzeit nicht absehbar, wann und in welcher Weise der Rat und seine Gremien tagen können und beschlussfähig sind.
Bei einem weiteren Fortschreiten der Epidemie und damit gegebenenfalls verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens kommen auf die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover kurzfristig neue und bisher nicht absehbare Aufgaben zu, die ein unverzügliches Handeln erfordern, deren Finanzierung aber im Haushalt nicht veranschlagt ist. Um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung auf die dynamische Lage sicherzustellen, soll die Entscheidungskompetenz der Verwaltung für solche Fälle erweitert werden, in denen eine Eilentscheidung durch Gremien nicht herbeigeführt werden kann und in denen zeitkritisches Handeln zur Abwendung von bedeutenden Nachteilen für die Bürger*innen der Landeshauptstadt erforderlich ist.
Die erweiterte Befugnis der Verwaltung der Landeshauptstadt gilt ausschließlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet.